[ Auszug: (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er
den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen
geltende ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]